Satzung
des Fördervereins Städtischer Kindergarten Schafhausen e. V. in Heinsberg
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister den Namen
„Förderverein Städtischer Kindergarten Schafhausen e. V.“
und hat seinen Sitz in Heinsberg
(2)
Der Verein soll die Rechtsfähigkeit erlangen. Er trägt dann den Zusatz e. V.
Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kindergartenjahr.
§1 Zweck des Vereins
(1)
Zweck des Vereins ist, über den Rahmen der Etatmittel des Trägers hinaus den
Kindergarten als Einrichtung ideel und materiell zu fördern und wird insbesondere
verwirklicht durch:
– Unterstüztung von Veranstaltungen für Kinder, Eltern und die in der Tageseinrich-
tung tätigen Kräften
– Anschaffung von Spielgeräten und Materialien in den einzelnen Gruppen
– Anschaffung von sonstigen Einrichtungsgegenständen
– Kontaktpflege zwischen den Mitgliedern
– Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Städtischen Kindergarten Schafhausen.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 der Abgabenordnung durch Förderung der Erziehung.
§3 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein ist selbslos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke
(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)
Niemand darf, durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1)
Mitgliedschaft, Beiträge
Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirkt der Verein durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuwendungen.
Über die Höhe des Mitgliedbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2)
Erwerb
Mitglied des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige sowie juristische Person
und jede nichtrechtsfähige Organisation werden, sofern sie den Vereinszweck
unterstützt und aufgrund ihrer Tätigkeit nicht gegen Gesetze oder die allgemeine
Moral verstößt.
Die Mitgliedschaft wird in Textform gegenüber dem Vorstand und hiermit
korrespondierender Aufnahmeerklärungen des Vorstandes gegenüber dem neuen
Mitglied, die auch mündlich erfolgen kann, begründet.
(3)
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
– Austritt
– Auflösung bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Organisationen
– Ausschluss
Der Austritt kann jederzeit in Textform gegenüber dem Vorstand mit 1/4 jährlicher Frist
zum Ende des laufenden Kindergartenjahres erfolgen.
§5 Organe
(1)
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
(2)
Mitgliederversammlung
Im ersten Quartal eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Wahl und Abberufung des Vorstandes
– Wahl von zwei Kassenprüfern
– Entgegennahme und Genehmigungen des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstandes
– Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
– Entlastung des Vorstandes
– Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages
– Änderungen und Ergänzungen der Satzung
(3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen sind erforderlich)
– Ausschluss eines Mitgliedes
Ausschlussgründe sind insbesondere:
– Verstöße gegen das Gesetz
– schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins
– Beschluss über die Auflösung des Vereins
(3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll
festgehalten, welches durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
(3)
Mitgliederversammlungen werden mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung vom Vorstand einberufen.
(4)
Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6)
Die einfache Mehrheit entscheidet bei der Beschlussfassung. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Über die Art der Abstimmung (z. B. durch
Handzeichen, geheime Abstimmung etc.) entscheidet die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorsitzenden.
(7)
Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.
(8)
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand
des Vereins es für angebracht hält oder mindestens 20% der Mitglieder dies beim
Vorsitzenden beantragen.
(9)
Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– derm Schriftführer
Diese Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Je
zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
Zum erweiterten Vorstand gehören bis zu drei Beisitzern.
Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt werden, dass die
Aufgaben des Schatzmeisters und des Schriftführers in einer Hand liegen. Scheidet
der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister oder der Schriftführer aus, so
hat der Vorstand das Recht, einen der Beisitzer bis zur nächsten
Mitgliederversammlung mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen zu betrauen.
(10)
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Bestellung kann durch die Mitgliederversammlung jederzeit widerrufen werden,
wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt.
Insbesondere:
– grobe Pflichtverletzung oder
– Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(11)
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, welches
durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(12)
Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(13)
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit
keine Vergütung.
(14)
Die Kindergartenleitung sowie angestelltes Erziehungspersonal sind auch wählbar,
sollen jedoch nicht mit mehr als 2 Personen im Vorstand vertreten sein. Zumindest
darf die Kindergartenleitung oder von ihm bestimmte Vertreter mit beratender Stimme
an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
§6 Aufgaben des Vorstandes
(1)
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Aufnahme der neuen Mitlgieder
und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2)
Im Innenverhältnis soll gelten:
Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel
a) bei Einzelbeträgen bis zu 100 Euro der Vorsitzende gemeinsam mit dem
Schatzmeister
b) bei Beträgen über 100 Euro der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
(3)
Entfällt
(4)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
einschließlich des Vorstizenden oder einer seiner Stellvertreter bei der
Vorstandssitzung anwesend sind.
(5)
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
§7 Kassengeschäfte
(1)
Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße
Buchführung. Er zieht die Beiträge ein, leistet Quittungen, führt die Anlage der Gelder
und die Ausgabe nach Weisung des Vorstandes aus. Er legt dem Vorstand
nach Aufforderung jederzeit und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im
Jahr einen Rechnungsbericht vor.
(2)
Die beiden Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und prüfen
alljährlich die Kasse und die Buchführung.
§8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke (nach den
§§ 51 ff AO) fällt das Vereinsvermögen an den Kindergarten Schafhausen als
Einrichtung, der es aus unmittelbar und ausschließlich für die in §2 dieser Satzung
genannten Zwecke zu verwenden hat.
§9 Verweisung
Ergänzend zu dieser Satzung gelten die einschlägigen Vorschriften der §§21 ff BGB
§10 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.01.2012 beschlossen
und entfaltet Wirksamkeit mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister.
Heinsberg, den 10. Januar 2012